Allgemeine Reisebedingungen

Maßgeschneiderte Reisen und individuelle Beratung

Reisen ohne Gruppe zu Ihrem Wunschtermin

Reisevorschläge werden an Ihre persönlichen Wünsche angepasst

Ihre ExpertInnen

Wir freuen uns darauf, Ihre ganz individuelle Wunschreise zu organisieren. Unser ExpertInnen-Team berät Sie gerne zu Ihren persönlichen Reisewünschen. Schreiben Sie uns eine Email oder rufen Sie uns an:

Nadja Moussa

Ihre Expertin für Deutschland, Südost-, Mittel- und Osteuropa, Nahost, Nord-/West-Afrika, Zentral- und Südostasien sowie Geschäftsführerin von Ventus Reisen

030 – 397 49 294
nadja.moussa@ventus.com


Carolin Göttsche

Ihre Expertin für das Baltikum und den Kaukasus

030 – 391 00 333
carolin.goettsche@ventus.com


Elena Rozhnova

Ihre Expertin für Russland, die Transsib und die Mongolei

030 – 398 49 643
elena.rozhnova@ventus.com


Nadia Ahmad

Rechnungswesen

030 – 397 49 195


Nicole Höne

Assistentin der Geschäftsleitung

030 – 397 49 158
nicole.hoene@ventus.com


Allgemeine Reisebdingungen der Ventus Touristik GmbH

gültig ab 24.05.2019

1. Buchung und Abschluss des Reisevertrages

Mit der Buchung bietet der/die Anmelder/in der Ventus Touristik GmbH (folgend Ventus Reisen genannt) den Abschluss eines Reisevertrages an. Dieser wird erst verbindlich, wenn er von Ventus Reisen schriftlich bestätigt worden ist. An seine Anmeldung ist der/die Reiseteilnehmer/in bis zur Bestätigung durch Ventus Reisen, längstens zwei Wochen ab Anmeldungsdatum, gebunden. Mit Vertragsabschluss oder unverzüglich danach erhält der/die Reiseteilnehmer/in die vollständige Reisebestätigung. In dieser wird auf eventuelle Abweichungen vom Inhalt der Reiseanmeldung ausdrücklich hingewiesen. In solchem Fall handelt es sich um ein neues Vertragsangebot, an welches Ventus Reisen 10 Tage gebunden ist. Wenn der/die Anmelder/in innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt, kommt der Reisevertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande. Buchungen innerhalb von 6 Wochen vor Reiseantritt und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zum Abschluss des Reisevertrages.

Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Anmeldung des/der Reiseteilnehmers/in, den Beschreibungen im Katalog bzw. Prospekt und aus der Reisebestätigung. Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sollten schriftlich getroffen werden.

2. Anzahlung und Zahlung des Reisepreises

Mit Abschluss des Reisevertrages ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651r BGB eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, höchstens 1.000 € pro Person, zu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Vertragsabschluss innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn ist der/die Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises verpflichtet. Die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Reisepreises.

Der Kundengeldabsicherer der Ventus Touristik GmbH ist die tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Borsteler Chaussee 51, 22453 Hamburg. Wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 € nicht übersteigt, besteht eine Verpflichtung zur Aushändigung des Sicherungsscheines nicht.

Wenn zum Fälligkeitszeitpunkt nicht der gesamte Reisepreis bei Ventus Reisen eingegangen ist, kann Ventus Reisen, wenn zuvor dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde (§ 323 BGB), den Reisevertrag auflösen und es besteht kein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung. Ventus Reisen ist berechtigt, eine pauschale Entschädigung gemäß Punkt 7 dieser Reisebedingungen zu berechnen.

3. Mindestteilnehmerzahl

Wird im Reiseangebot/Prospekt eine Mindestteilnehmerzahl genannt und diese nicht erreicht, so kann Ventus Reisen bis 20 Tage vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag erklären. Ventus Reisen wird dem/der Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich nach Kenntnis dieser Voraussetzung zugehen lassen. In diesem Fall kann der/die Reisende die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Ventus Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den/die Reisende(n) aus seinem Angebot anzubieten.

Macht der/die Reisende von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, so wird der von ihm/ihr bezahlte Betrag unverzüglich zurückerstattet.

4. Reiseformalitäten – Einreisebestimmungen

Auf Wunsch des/der Reisenden besorgt Ventus Reisen– sofern möglich – die für das Reiseziel erforderlichen Visa, bzw. Einreisegenehmigungen im Auftrag des/ Reisenden (Geschäftsbesorgung), jedoch haftet Ventus Reisen nicht für die rechtzeitige Ausstellung und den rechtzeitigen Zugang der erforderlichen Unterlagen durch die betreffende diplomatische Vertretung. Die Erteilung von Visa oder Einreisegenehmigungen durch die zuständigen ausländischen Behörden ist nicht Bestandteil der Leistungsverpflichtung von Ventus Reisen.

Besondere in der Person des/der Reisenden gegebene Umstände (Doppelstaatsbürgerschaft, Passeintragungen etc.) sind von Ventus Reisen nur zu beachten, wenn diese erkennbar sind bzw. durch den/die Reisende(n) ausdrücklich mitgeteilt werden. In äußerst seltenen Fällen kann es auch ohne ersichtliche Gründe zur Ablehnung eines Visumantrags oder einer Einreisegenehmigung durch die zuständigen ausländischen Behörden kommen. In diesem Fall kann Ventus Reisen eine pauschale Rücktrittsentschädigung gemäß Punkt 7 berechnen.

Für die Einhaltung der Visa-, Pass-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften ist der/die Reisende selbst verantwortlich. Ventus Reisen berät seine KundenInn gerne zu den individuellen Bestimmungen. Entstehen dem/der Reisenden Nachteile wegen Nichteinhaltung derartiger Vorschriften, gehen diese zu seinen/ihren Lasten. Ist der/die Reisende deswegen an der Reiseteilnahme verhindert, ist Ventus Reisen ebenfalls berechtigt, eine pauschale Rücktrittsentschädigung gemäß Punkt 7 zu berechnen. Zu einem kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag ist der/die Reisende nur berechtigt, wenn die Reiseverhinderung durch eine schuldhafte Fehlinformation seitens Ventus Reisen bedingt ist.

Ventus Reisen wird dem/der Reisenden die erforderlichen Reiseunterlagen, darunter visierte Reisepässe, etc. pünktlich vor der Abreise zur Verfügung stellen und hierzu die den Umständen angemessenen Versand-Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ventus Reisen haftet nicht für unvorhersehbare Verspätungen bei der Zustellung der Unterlagen durch den Versand-Dienstleister bzw. für sich daraus ergebende Stornokosten.

5. Vertragliche Leistungen, Leistungsänderungen

Die von Ventus Reisen zu erbringenden Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot/Prospekt sowie nach der Reiseanmeldung, der Reisebestätigung und evtl. Nebenabreden.

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Ventus Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.

Eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Ventus Reisen dem/der Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären, spätestens bis Reiseantritt. Ventus Reisen kann von dem/der Reisenden verlangen, dass er/sie innerhalb einer von Ventus Reisen bestimmten und angemessenen Frist das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder seinen/ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot der erheblichen Vertragsänderung als angenommen. Ventus Reisen kann dem/der Reisenden auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.

6. Preisänderung

Ventus Reisen ist berechtigt, nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen zu verlangen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als 20 Tage liegen und sich nach Vertragsabschluss nachweisbar und unvorhergesehen die folgend aufgeführten Preisbestandteile aufgrund von Umständen erhöht haben bzw. neu entstanden sind, die Ventus Reisen nicht zu vertreten hat: Dies gilt im Falle der Erhöhung von Beförderungskosten aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger sowie von Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder bei einer Änderung der für die betreffende Reise zu berechnenden Wechselkurse.

Dem/Der Kunden/in bleibt es frei, eine Senkung des Reisepreises zu verlangen, falls sich die oben genannten Preisbestandteile nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten bei Ventus Reisen führt. Ventus Reisen darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten abziehen, muss aber auf Verlangen des Kunden nachweisen, in welcher Höhe diese entstanden sind.

Bei einer Preiserhöhung nach Vertragsabschluss um mehr als 8 % des Gesamtpreises ist der/die Reisende berechtigt, ohne Bezahlung einer Entschädigung zurückzutreten. Er/Sie kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Ventus Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den/die Reisende aus seinem Angebot anzubieten. Ventus Reisen kann von dem/ Reisenden verlangen, dass er/siw innerhalb einer von Ventus Reisen bestimmten und angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder seinen/ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.

7. Rücktritt vor Reisebeginn und Umbuchung

Der/Die Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts vor Reisebeginn ist der/die Reisende verpflichtet, folgende pauschalierte Storno-Entschädigung zu zahlen:

  • Bei Rücktritt bis zu 45 Tagen vor Reisebeginn 20 % des Gesamtpreises
  • Bei Rücktritt bis zu 31 Tagen vor Reisebeginn 30 % des Gesamtpreises
  • Bei Rücktritt bis zu 21 Tagen vor Reisebeginn 35 % des Gesamtpreises
  • Bei Rücktritt bis zu 15 Tagen vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises
  • Bei Rücktritt bis zu 8 Tagen vor Reisebeginn 65 % des Gesamtpreises
  • Bei Rücktritt bis zu 2 Tagen vor Reisebeginn 80 % des Gesamtpreises
  • und danach 90 % des Gesamtpreises

Ventus Reisen kann gegen Nachweis einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden berechnen. Dem/Der Reiseteilnehmer/in bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein niedrigerer bzw. kein Schaden entstanden ist.
Maßgeblich als Stichtag für die Berechnung der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Ventus Reisen.
Wünscht der/die Reisende nach Vertragsabschluss Umbuchungen von Reiseziel oder -termin, des Hotels oder sonstiger wesentlicher Leistungen, so sind diese nur durch Stornierung (Rücktritt vom Reisevertrag) zu den unter Punkt 7 genannten Bedingungen (Stornierungsentschädigungen) möglich.

Geringfügige Umbuchungen, z. B. die Änderung des Abreiseortes, werden gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 € ausgeführt, sofern ohne erheblichen Aufwand und ohne Zusatzkosten möglich.

Ventus Reisen verpflichtet sich, den Reisepreis abzüglich der Stornokosten innerhalb von 14 Tagen an den/die Kunden/in zurück zu zahlen.

8. Ersatzreisende

Der/Die Reiseteilnehmer/in kann bis Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter an seiner/ihrer Stelle an der Reise teilnimmt, sofern dieser die besonderen Reiseerfordernisse erfüllt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Der/Die Reiseteilnehmer/in und der Dritte haften gegenüber Ventus Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
An Ventus Reisen hat der/die Reiseteilnehmer/in unverzüglich die Angaben zu machen, die zur Prüfung der Voraussetzungen des Personenwechsels erforderlich sind.

Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten werden von Ventus Reisen pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 30 € berechnet.

9. Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

a) Bei erheblicher Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände wie z. B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder dergleichen ist der/die Reiseteilnehmer/in berechtigt, nach Maßgabe dieser Vorschrift zu kündigen.

b) Ventus Reisen kann vor Reiseantritt und während der Reise jederzeit aus wichtigem Grund den Reisevertrag kündigen, z. B. wenn ein(e) Reiseteilnehmer/in die festgelegten Reiseanforderungen nicht erfüllt oder wenn durch sein/ihr Verhalten der Reiseverlauf gefährdet oder nachhaltig gestört wird. Ventus Reisen behält in solchem Fall den Anspruch auf den vollen Reisepreis vor, erstattet dem/der Reiseteilnehmer/in jedoch ersparte Aufwendungen.

10. Gewährleistung, Mängelanzeige und Abhilfe

Ventus Reisen ist als Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung aller Reiseleistungen verantwortlich und zum Beistand verpflichtet.

Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der/die Reiseteilnehmer/in Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der/Die Kunde/Kundin ist verpflichtet, umgehend eine Mängelanzeige mit einem Abhilfe-Verlangen vor Ort an den Partner von Ventus Reisen oder an Ventus Reisen direkt zu richten.

Der/Die Reiseteilnehmer/in kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er/sie den oder die Reisemängel gegenüber Ventus Reisen oder einem zur Mängel-Entgegennahme Berechtigten anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige unzumutbar machen. Unterlässt der/die Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm/ihr keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

Ist eine Reise mangelhaft und leistet Ventus Reisen nicht innerhalb der von dem/der Reisenden bestimmten angemessen Frist Abhilfe, so kann der/die Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und einen Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Ventus Reisen die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des/der Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der/die Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist ohne Abhilfe, so kann der/die Reiseteilnehmer/in den Reisevertrag kündigen. Wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des/der Reisenden gerechtfertigt wird, ist die Fristsetzung entbehrlich. Das gilt entsprechend, wenn dem/der Reiseteilnehmer/in die Reise infolge eines Mangels aus einem wichtigen und Ventus Reisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

Ist eine Kündigung gerechtfertigt, kann Ventus Reisen für bereits erbrachte und zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Leistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Ventus Reisen hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag eingeschlossen, so hat Ventus Reisen auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

Der/Die Reiseteilnehmer/in kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den Ventus Reisen nicht zu vertreten hat.

11. Mitwirkungspflicht des/der Reisenden

Der/Die Reiseteilnehmer/in ist verpflichtet, die ihm/ihr zumutbaren Schritte zu unternehmen, um bei Leistungsstörungen eventuell auftretende Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Er/Sie ist verpflichtet, seine/ihre Beanstandungen Ventus Reisen oder dem jeweiligen Beauftragen bzw. der örtlichen Reiseleitung sofort zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der/die Reiseteilnehmer/in schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Haftung

Die vertragliche Haftung von Ventus Reisen ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der Reiseteilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn Ventus Reisen für einen dem/der Reiseteilnehmer/in entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem/der Reiseteilnehmer/in auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

Ventus Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben die Vermittlerpflichten.

13. Versicherungen

Ventus Reisen empfiehlt dem/der Reiseteilnehmer/in im eigenen Interesse den Abschluss einer Reiserücktritts-, Reiseunfall-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht- und einer Reisegepäckversicherung.

Ventus Reisen verweist in diesem Zusammenhang auf das “Rundum-Sorglos-Paket” der ERGO Versicherung AG. Ventus Reisen bietet dieses Paket zusätzlich an. Ein Hinweis hierzu findet der/die Reiseteilnehmer/in den Reiseunterlagen.

14. Anspruchsstellung, Ausschlussfrist, Verjährung

Ansprüche auf Abhilfe von Mängeln nach § 651k BGB, auf Minderung des Reisepreises gemäß § 651m BGB, auf Kündigung des Reisevertrages wegen Mangels nach § 651l BGB sowie auf Schadensersatz aus § 651n BGB wegen mangelhafter Reiseleistungen, Nichterfüllung, nachträglicher Unmöglichkeiten und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der/die Reiseteilnehmer/in innerhalb von 24 Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Ventus Reisen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der/die Reiseteilnehmer/in die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

Ansprüche des/der Reiseteilnehmers/in wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

Macht der/die Reiseteilnehmer/in nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb von 24 Monaten geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der/die Reisende oder Ventus Reisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

15. Gerichtsstand

Ventus Reisen ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wir an dieser Stelle dennoch der Link auf die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung angegeben: https://ec.europa.eu/odr

Für die Streitigkeiten aus dem Reisevertrag bzw. in Zusammenhang damit ist als Gerichtsstand für das Mahnverfahren und für Vollkaufleute Berlin vereinbart.

Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

16. Sonstige Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen zur Folge. Die Angebote von Ventus Reisen entsprechen dem Stand der Festlegungen bei Bereitstellung und gelten bis zur Buchung vorbehaltlich Änderungen und Verfügbarkeit. Änderungen aufgrund von Irrtümern und Druckfehlern bleiben vorbehalten.

Reiseveranstalter

Ventus Touristik GmbH
Krefelder Straße 8
10555 Berlin

Tel.: +49-(0)30-391 00 332
Fax: +49-(0)30-399 55 87
Mail: office@ventus-reisen.de

Hinweise für Menschen mit eingeschränkter Mobilität

Die Reisevorschläge sind für mobilitätseingeschränkte Personen nur bedingt geeignet. Wenn Sie hierzu Informationen wünschen, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne und planen Ihre Reise nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen.

Formblatt zur Unterrichtung der Reisenden

Bei den von der Ventus Touristik GmbH angebotenen Reisen handelt es sich um Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302.

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unternehmen Ventus Touristik GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise.

Zudem verfügt das Unternehmen Ventus Touristik GmbH über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten nach der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302